Kanzlei von Hase

Vertretung vor dem Nachlassgericht

Ihre Fachanwältin im Erbrecht

Machen Sie ein Testament

Warum Sie über ein Testament nachdenken sollten
Ohne letztwillige Verfügung (also ohne Testament oder Erbvertrag) werden Sie nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge beerbt. Dies kann Ihrem Willen und Wunsch entsprechen, muss es aber nicht.

Nach der gesetzlichen Erbfolge erben vorrangig Ihre Abkömmlinge (also Ihre Kinder, wenn diese verstorben sind oder die Erbschaft ausschlagen Ihre Enkel oder wenn weder Kinder, noch Enkel bei Ihrem Tod vorhanden sind, Ihre Urenkel) und Ihr Ehegatte. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, erben nach dem Gesetz die Eltern und/oder die Geschwister und/oder deren Kinder neben dem Ehegatten.

Es treffen daher nach der gesetzlichen Erbfolge unter Umständen Menschen aufeinander und bilden eine Erbengemeinschaft, die sich nicht vertragen oder ganz unterschiedliche Vorstellung über die Verwendung des Nachlasses haben.

Problematisch wird dies unter anderem dann, wenn Sie

  • Kinder aus verschiedenen Beziehungen haben und diese sich nicht gut verstehen
  • Sie sich von Ihrem Ehegatten getrennt haben
  • Nichteheliche Kinder auf eheliche Kinder treffen
  • Einzelne Ihrer Kinder
  • Sie Ihren Nachlass möglichst nicht zerschlagen, sondern auf einen Erben konzentrieren wollen (z.B wenn Sie Firmeninhaber sind oder Ihr Vermögen in Immobilien gebunden ist)
  • Sie mit einer nichtehelichen Lebensgefährtin/einem nichtehelichen Lebensgefährten zusammenleben (dieser wäre normalerweise kein gesetzlicher Erbe)
  • sicherstellen wollen, dass Ihr Ehegatte in der von ihm bewohnten, Ihnen jedoch ganz oder anteilig gehörenden Immobilie wohnen bleiben können soll


Gute Testamentsgestaltung bedeutet daher für uns:

  • den Erhalt des Familienvermögens
  • die Absicherung der Hinterbliebenen, insbesondere eines nichtehelichen Lebensgefährten oder des Ehegatten
  • Selbstbestimmung des Erblassers
  • Erhalt des eigenen Lebenswerkes/Unternehmens
  • Streitvermeidung
  • steuerlich kluge Lösungen


Gerne arbeiten wir daher auch mit Ihrem Steuerberater zusammen oder stimmen die von uns für Sie gefundene Nachlassgestaltung auf Ihren Wunsch mit unserem Steuerberater ab.

Warum sich anwaltliche Nachlassplanung für Sie lohnt

Im Internet gibt es zahlreiche Vorlagen für die Testamentsgestaltung. Am bekanntesten ist dabei das sogenannte Berliner Testament. Hierin setzen die Ehegatten einander zu Alleinerben ein und bestimmen für den Tod des Letztversterbenden einen Schlusserben.

Die wenigsten Nichtjuristen wissen jedoch, dass sie sich damit in der Regel erheblich binden und nach dem Tod des Letztversterbenden grundsätzlich keine anderen Verfügungen von Todes wegen treffen können. Dies gilt dabei nicht nur für das ererbte Vermögen, sondern auch für den eigenen Nachlass. Um diese Bindungswirkung einzugrenzen, gibt es zahlreiche Möglichkeiten, zu denen wir Sie gerne beraten. Auch ist das Berliner Testament nicht immer die steuerlich beste Alternative zur Nachlassgestaltung.

Gemeinsam mit Ihnen erstellen wir eine detaillierte Familien- und Vermögensanalyse und ermitteln Störfaktoren. Zudem erarbeiten wir mit Ihnen die für Sie passgenaue Testierform (Einzeltestament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag) mit den für Ihre Situation richtigen Gestaltungsmitteln (Erbeinsetzung, Vermächtnisanordnung, Teilungsanordnung, Auflagen, Testamentsvollstreckung; Enterbung oder Pflichtteilsentzug)

Warum es problematisch ist, selbst einen Text für das Testament zu entwerfen oder ein Muster aus dem Internet zu verwenden

  • Kennen Sie den Unterschied zwischen Vor- und Nacherbschaft und Voll- und Schlusserbschaft?
  • Wissen Sie, was der Unterschied zwischen einem Vermächtnis und einer Erbeinsetzung ist?
  • Wissen Sie, welche Folgen die Alleinerbeinsetzung Ihres Ehegatten für diesen hat?
  • Wussten Sie schon, dass Sie Ihren Ehegatten enterben können und er dennoch mehr erhält, als er bei Anordnung eines Vermächtnisses oder einer Erbeinsetzung bekommen könnte? 
  • Ist Ihnen der Unterschied zwischen einer Teilungsanordnung und einem Vorausvermächtnis bewusst

Wenn Sie diese Fragen nicht eindeutig mit „Ja“ beantworten können, sollten Sie keine Testamentsmuster aus dem Internet verwenden.

Haben Sie nämlich falsche Begriffe verwendet oder sich unklar ausgedrückt, wird Ihr Testament nach Ihrem Tod ausgelegt. Ob Ihr wahrer Wille auf diese Weise ermittelt werden kann, ist aber alles andere als klar. Damit sind Streitigkeiten in der Familie regelmäßig vorprogrammiert.

Warum es sinnvoll sein kann, über eine vorweggenommene Erbfolge nachzudenken

Sie können – unabhängig von der Gestaltung Ihres Testaments oder Erbvertrages – auch zu Lebzeiten schon über Ihren Nachlass verfügen und hier bereits Gestaltungen vornehmen.

Vorteilhaft ist dies für Sie unter anderem dann, wenn große Vermögensmassen vorhanden sind und die steuerlichen Freibeträge nicht ausreichen, um die Weitergabe in die nächste Generation sicherzustellen.
Sollten Sie an einer Gestaltung im Sinne der vorweggenommenen Erbfolge interessiert sein, wenden Sie sich gerne an uns.

Über unser Netzwerk zu Fachanwälten für Handels- und Gesellschaftsrecht können wir Ihnen neben erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten auch gesellschaftsrechtliche Lösungen anbieten.

Sind Sie Erbe geworden?

Ob Sie Erbe geworden sind, bestimmt sich entweder

a) nach dem Testament oder Erbvertrag oder

b) wenn keine wirksame letztwillige Verfügung vorliegt, nach dem Gesetz

Erbe werden Sie dabei automatisch in dem Augenblick des Todes des Erblassers. Das bedeutet, dass Sie die Erbschaft nicht zuerst annehmen oder Ihr Erbrecht geltend machen müssen, um Erbe zu werden.

Was sollten Sie als Erbe wissen?

Als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe treten Sie sofort mit dem Tod des Erblassers ohne Ihr weiteres Zutun, ja sogar ohne Ihre Kenntnis, automatisch in dessen Rechtsposition ein:

Sie sind daher automatisch wie der Erblasser an allen Vermögenswerten im Umfang Ihrer Erbquote beteiligt, haften aber auch automatisch für alle Nachlassverbindlichkeiten (also alle vom Erblasser herrührenden Schulden und alle durch den Erbfall hervorgerufenen Verbindlichkeiten, so unter anderem auch für die Beerdigungskosten).

Sie haften dabei automatisch nicht nur mit dem Nachlass (also in Höhe dessen, was Sie geerbt haben), sondern grundsätzlich auch mit Ihrem gesamten Privatvermögen.

Wie können Sie die unbegrenzte Haftung ausschließen?

a) Ihre unbegrenzte Erbenhaftung ist zwar begrenzbar, wenn Sie eine solche Begrenzung jedoch herbeiführen wollen, sollten Sie wissen, wie dies geht. Hierzu sollten Sie sich auf jeden Fall rechtzeitig Rechtsrat einholen.

b) Sofern Sie allerdings bereits ganz sicher wissen, dass der Nachlass vollständig überschuldet ist, sollten Sie an die Ausschlagung der Erbschaft denken.

Die Erbausschlagung ist nur frist- und formgebunden möglich, nämlich

a) wenn Sie beim Tod des Erblassers Ihren Aufenthalt im Inland gehabt haben, innerhalb von 6 Wochen (!) seit Kenntnis von Ihrer Erbenstellung und dem Tod des Erblassers.

b) wenn Sie beim Tod des Erblassers Ihren Aufenthalt im Ausland hatten, innerhalb von 6 Monaten seit Kenntnis von Ihrer Erbenstellung und dem Tod des Erblassers.

Die Erbausschlagung muss gegenüber einem Notar oder gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.

Sollten Sie die Ausschlagungsfrist versäumt haben, sollten Sie sich auf jeden Fall rechtlich beraten lassen: Auch dann besteht noch die Möglichkeit der Haftungsbegrenzung. Eventuell kann auch die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten werden.

Benötige ich als Erbe immer einen Erbschein?
Nein. Zwar fordern die Banken in der Regel zum Nachweis Ihrer Erbenstellung einen Erbschein. Allerdings ist dieser nicht zwingend erforderlich, um Ihre Erbenstellung nachzuweisen. Zudem fordert das Grundbuchamt eine öffentliche Urkunde zum Nachweis Ihrer Erbenstellung.

Liegt also nur ein eigenhändig vom Erblasser geschriebenes und unterschriebenes Testament vor, genügt dies nicht zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch.

Was, wenn ich mit mehreren Personen Erbe geworden bin?

In diesem Fall bilden Sie eine Erbengemeinschaft. Diese ist in der Regel darauf ausgerichtet, auseinandergesetzt zu werden. Wenn sich die Miterben untereinander nicht anderweitig verständigen können, muss das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Erblassers verkauft und der Erlös entsprechend der Erbquoten (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Ausgleichungs- und Anrechnungsregeln) unter den Miterben verteilt werden.

Was passiert mit dem Vermögen bis zur Erbauseinandersetzung?
In der Zeit bis zur endgültigen Beendigung der Erbengemeinschaft durch Verkauf der Vermögensgegenstände und Verteilung des Verkaufserlöses muss das Vermögen des Erblassers von der Erbengemeinschaft verwaltet werden. In der Regel hat dies durch eine Beschlussfassung der Erbengemeinschaft zu erfolgen.

Dabei ist zu unterscheiden:
a) über den Verkauf oder eine wesentliche Veränderung des Nachlassvermögens können alle Miterben nur einstimmig entscheiden

b) alle Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung (so beispielsweise die Kündigung von Abonnements und Verträgen und die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten) erfolgen über einen Mehrheitsbeschluss. Die Mehrheit wird dabei anhand der Erbquoten eines jeden Erben bestimmt: Wer also Miterbe zu ¾ ist, kann sich gegen Miterben durchsetzen, die nur zu ¼ an der Erbengemeinschaft beteiligt sind

c) für Not-Maßnahmen, die für den Erhalt des Vermögens besonders eilbedürftig sind, kann ein Erbe für die anderen Erben auch ohne vorherigen Beschluss der Erbengemeinschaft tätig werden.

Unser Tipp: Da Immobilien nicht lange ungenutzt leer stehen sollten, sollten Sie frühzeitig über die Nutzung der Immobilie einen Mehrheitsbeschluss herbeiführen. Dies gilt auch dann, wenn ein Miterbe die Immobilie bisher mietfrei genutzt hat. Hier kann eine Nutzungsentschädigung nur ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung gefordert werden.

Wenn sich die Erbengemeinschaft nicht einig wird,

  • kann gegebenenfalls die Zustimmung der Miterben gerichtlich erzwungen werden.
  • kann eine Schlichtung zur Erbauseinandersetzung bei einem Notar erfolgen
  • kann eine Mediation unter Umständen der richtige Weg für Sie sein

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