Was sollte ich nach dem Tod veranlassen?
Wenn Sie als gesetzlicher Erbe in Betracht kommen oder Ihre Erbenstellung feststeht und kein Testamentsvollstrecker bestimmt wurde, sollten Sie – neben der Beerdigung des Verstorbenen -an Folgendes denken:
- Beantragen Sie mehrere Ausfertigungen der Sterbeurkunde (unter Vorlage des Personalausweises des Verstorbenen sowie des Totenscheins)
- Sichern und sammeln Sie wichtige Unterlagen des Erblassers (Ausweise, Verträge, Versicherungsunterlagen, Kontoauszüge); gegebenenfalls: Schützen Sie die Vermögensgegenstände des Erblassers vor dem Zugriff unbefugter Dritter
- Sollten Sie eine Lebensversicherung mit einem Bezugsrecht zugunsten eines Dritten gefunden haben, sollten Sie dieses Bezugsrecht schnellstmöglich der Versicherung gegenüber widerrufen, sofern Sie hiermit nicht einverstanden sind
- Prüfen Sie die Verträge des Erblassers und ändern oder kündigen Sie diese gegebenenfalls (welche Verträge bestanden, erkennen Sie auch an den Kontoauszügen des Erblassers)
- Falls der Erblasser zur Miete wohnte und Sie die Wohnung nicht selbst weiter mieten wollen, kündigen Sie den Mietvertrag
- Falls der Erblasser Vermieter war, informieren Sie bitten die Mieter
- Setzen Sie sich mit der Krankenkasse des Erblassers in Verbindung, reichen Sie dort gegebenenfalls noch Rezepte und Rechnungen ein
- Informieren Sie die Rentenversicherung des Erblassers
- Informieren Sie den Arbeitgeber des Erblassers (hier könnten sich noch Ansprüche des Erblassers gegenüber dessen Arbeitgeber z.B. auf Urlaubsabgeltung, Mehrarbeitsvergütung oder Entgeltfortzahlung ergeben)
- Fragen Sie beim Nachlassgericht
- nach, ob dort ein Testament des Erblassers hinterlegt wurde oder ob sich ein solches im Zentralen Testamentsregister befindet
- Suchen Sie gegebenenfalls in den Räumen des Erblassers, ob dort ein Testament zu finden ist
- Wenn Sie ein Testament in Besitz haben, geben Sie dieses unverzüglich beim Nachlassgericht ab. Dies gilt auch, soweit Sie nur eine Kopie eines Testaments in Besitz haben. Geben Sie ein solches Testament, das Sie gefunden haben oder in Ihrem Besitz haben, nicht beim Nachlassgericht ab, machen Sie sich strafbar!
- Überlegen Sie, ob Sie die Erbschaft ausschlagen wollen oder einen Erbschein benötigen (z.B. weil der Erblasser Eigentümer einer Immobilie war)
- Kontaktieren Sie die Banken des Erblassers und prüfen Sie, ob hier Vollmachten vorhanden sind, aufgrund derer Sie oder ein Dritter auch nach dem Tod Zugriff auf die Konten des Erblassers haben kann. Sofern nicht Sie bevollmächtigt sind: Widerrufen Sie die Vollmachten den Banken und Dritten gegenüber!
- Sollte der Erblasser ein Einzelunternehmer gewesen sein, überlegen Sie sich schnellstmöglich, ob Sie als Erbe(ngemeinschaft) das Einzelunternehmen fortführen wollen. Für Schulden des Einzelunternehmens haften Sie nämlich auch handelsrechtlich. Allerdings können Sie diese Haftung beschränken, wenn Sie dieHaftungsbeschränkung in das Handelsregister eintragen lassen und bekannt gemacht haben/den Vertragspartnern des Erblassers mitgeteilt haben.
Zudem können Sie die Haftung für Schulden aus dem Einzelunternehmen auf den Nachlass beschränken, wenn Sie als Erbe die Fortführung des Unternehmens vor Ablauf von 3 Monaten (!) ab Kenntnis vom Tod des Erblassers und Ihrer Erbenstellung einstellen.