Vertretung vor dem Arbeitsgericht
Ihre Anwältin für Arbeitsrecht
Aufhebungsvertrag
Ihnen wurde im Personalgespräch ein Aufhebungsvertrag angeboten?
Häufig bietet Ihnen der Arbeitgeber nach einer schweren Verfehlung einen Aufhebungsvertrag an.
Meist wird dies im Personalgespräch so begründet, dass eine fristlose Kündigung nur durch den Aufhebungsvertrag vermieden werden kann.
Viele Arbeitnehmer, die auf diese Weise unter Druck gesetzt werden, unterschreiben den Aufhebungsvertrag noch vor Ort.
DAS PROBLEM:
Meist ist der Aufhebungsvertrag allerdings nicht zum Vorteil der Arbeitnehmer ausgestaltet. Zudem birgt er die Gefahr einer Sperrzeit bei Bezug von Arbeitslosengeld.
UNSER TIPP:
- Unterschreiben Sie einen Aufhebungsvertrag nie sofort vor Ort, sondern bitten Sie sich Bedenkzeit aus.
- Liegt kein Grund für eine fristlose Kündigung vor, können Sie den bereits unterschriebenen Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung anfechten.
Die Anfechtung macht den Aufhebungsvertrag unwirksam. Meist ist dann auch eine später nachgeschobene fristlose Kündigung dann nicht mehr möglich. - Lassen Sie den Ihnen angebotenen Aufhebungsvertrag von einem Rechtsanwalt überprüfen.
- Handeln Sie schnell, denn auch die Anfechtung des Aufhebungsvertrages ist nur fristgebunden möglich.
FRISTLOSE KÜNDIGUNG
Ihnen wurde fristlos gekündigt?
Eine fristlose Kündigung kann vom Arbeitgeber nicht einfach so ausgesprochen werden. Er benötigt dafür einen wichtigen Grund. Aber auch dann, wenn der wichtige Grund vorliegt, kann die fristlose Kündigung unwirksam sein, beispielsweise weil die 2-Wochen-Frist ab vollständiger positiver Kenntnis des Arbeitgebers bezüglich wichtigen Grundes nicht eingehalten oder der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört oder das Integrationsamt nicht richtig beteiligt wurde.
Da die fristlose Kündigung für den Arbeitgeber an besondere Regeln geknüpft sind, die er einhalten muss, lohnt es sich meist, die fristlose Kündigung im Wege der Kündigungsschutzklage anzugreifen.
DAS PROBLEM:
Die fristlose Kündigung führt zu einer 12-wöchigen Sperrzeit. Sie erhalten also während dieser Sperrzeit kein Arbeitslosengeld. Zudem haben Sie von jetzt auf gleich keine Arbeitsstelle und kein Einkommen mehr. Ferner wird ein neuer Arbeitgeber Sie wohl nicht so leicht anstellen, wenn er von der Ihnen ausgesprochenen fristlosen Kündigung erfährt.
UNSER TIPP:
- Lassen Sie die fristlose Kündigung sofort nach Erhalt durch einen Rechtsanwalt prüfen
- Achten Sie auf die Einhaltung der 3-wöchigen Klagefrist für die Einreichung der Kündigungsschutzklage